Rechtsprechung
VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Häftling als Rundfunkteilnehmer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Strafgefangene müssen Rundfunkgebühren selbst zahlen
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Muss eine Justizvollzugsanstalt Rundfunkgebühren bezahlen?
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Muss eine Justizvollzugsanstalt Rundfunkgebühren bezahlen?
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 2 S 1606/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- OVG Berlin, 16.05.1995 - 8 B 59.92
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
Verleiht eine Justizvollzugsanstalt in Ermangelung einer Gemeinschaftsanlage Rundfunkgeräte an Strafgefangene, so kommen nur die Strafgefangenen und nicht die Justizvollzugsanstalt als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Gebührenrechts in Betracht (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -).Zur Begründung führte sie aus, dass das Justizministerium die Justizvollzugsanstalten mit Runderlass vom 16.02.1998 angewiesen habe, die an Gefangene ausgeliehenen Hörfunkgeräte bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) abzumelden, da das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 - entschieden habe, dass die Justizvollzugsanstalten für solche Geräte nicht rundfunkgebührenpflichtig seien.
Deshalb ist - entgegen der von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - jedenfalls der Gefangene Rundfunkteilnehmer, der ein eigenes Gerät auf der Zelle hat (so auch OVG Berlin, Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -, JURIS).
Der Gefangene ist technisch und persönlich selbst in der Lage, selbstverantwortlich über Gelegenheit, Inhalt und Zeitdauer des Rundfunkempfangs zu bestimmen und über Einsatz und Programmauswahl zu entscheiden (OVG Berlin, Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -, JURIS).
Soweit ersichtlich wurde die Frage bisher nur durch das OVG Berlin mit Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -, (JURIS) und mit davon abweichendem Ergebnis von dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 31.08.1988 - 3 K 544/88 - (JURIS) entschieden.
- VG Arnsberg, 31.08.1988 - 3 K 544/88
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
Zur Begründung verwies sie auf das Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.08.1998 - 3 K 544/88 -, wonach eine Justizvollzugsanstalt das maßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht über Rundfunkgeräte ausübe, die an die Gefangenen ausgeliehen werden.Das von der beklagten Rundfunkanstalt zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.08.1988 - 3 K 544/88 - (JURIS) und das von dem OVG Berlin aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.04.1992 - 1 A 158.90 - (JURIS), die maßgeblich auf dieses Bestimmungsrecht und auf die Eigentümerstellung der Justizvollzugsanstalt (bzw. des Landes) abstellen, verkennen jedoch, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung nicht völlig frei ist, d.h. von der Beschaffung von Hörfunkgeräten und deren Aushändigung an Strafgefangene nicht einfach nach Belieben absehen kann.
Soweit ersichtlich wurde die Frage bisher nur durch das OVG Berlin mit Urteil vom 16.05.1995 - 8 B 59.92 -, (JURIS) und mit davon abweichendem Ergebnis von dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 31.08.1988 - 3 K 544/88 - (JURIS) entschieden.
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1992 - 14 S 2371/90
Zur gebührenpflichtigen Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerät
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, hält ein Rundfunkgerät zum Empfang derjenige bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Gerät hat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11; Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 1, B4).Infolgedessen hält derjenige ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit, der die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, a.a.O., m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1986 - 14 S 2173/85
Rundfunkgebühr für Autoradio
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
16 Die Frage, wer Rundfunkteilnehmer § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebStV ist, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.1981 - II 2291/79 -, JURIS; Urteil vom 28.11.1986 - 14 S 2173/85 -, VBlBW 1987, 267). - VG Berlin, 01.04.1992 - 1 A 158.90
Auferlegung von Rundfunkgebühren für durch die Justizvollzugsanstalten …
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
Das von der beklagten Rundfunkanstalt zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31.08.1988 - 3 K 544/88 - (JURIS) und das von dem OVG Berlin aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.04.1992 - 1 A 158.90 - (JURIS), die maßgeblich auf dieses Bestimmungsrecht und auf die Eigentümerstellung der Justizvollzugsanstalt (bzw. des Landes) abstellen, verkennen jedoch, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung nicht völlig frei ist, d.h. von der Beschaffung von Hörfunkgeräten und deren Aushändigung an Strafgefangene nicht einfach nach Belieben absehen kann. - VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 2 S 247/94
Rundfunkgebührenpflicht des Beherbergungsgewerbes für das Bereithalten von …
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, hält ein Rundfunkgerät zum Empfang derjenige bereit, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Gerät hat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.08.1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11; Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 1, B4). - BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86
Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe …
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
Dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich garantierten und durch § 69 StVollzG ausgestalteten Radio- und Fernsehkonsum kommt deshalb die Aufgabe eines wichtigen Ersatzkommunikationsmittels mit besonderer Bedeutung für die psychische Gesundheit der Gefangenen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 743/86 -, BVerfGE 79, 29). - VGH Baden-Württemberg, 19.05.1983 - 2 S 1490/82
Rundfunkgebühr; Beginn der Verjährungsfrist; rückwirkende Befreiung nicht möglich
Auszug aus VG Freiburg, 24.04.2002 - 2 K 701/01
Für diese Einrichtungen sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.1983 - 2 S 1490/82 - OVG NRW, Urteil vom 20.05.1986 - 4 A 1594/84 -) anerkannt, dass die Institution und nicht die Heimbewohner die dort befindlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten.
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 2 S 1606/02
Rundfunkgebührenpflicht - Hörfunkgeräte für Strafgefangene
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2002 - 2 K 701/01 - wird zurückgewiesen.